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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1961 · idF BGBl. Nr. 26/1961 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Verwendet eine benutzende Verwaltung zur Ausbesserung von EUROP-Wagen Ersatzteile aus den Beständen der Eigentumsverwaltungen, so werden diese Ersatzteile zur vorübergehenden Einfuhr in das Land der benutzenden Verwaltung ohne Erhebung von Eingangsabgaben zugelassen unter der Voraussetzung, daß
a) für diese Ersatzteile die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben im Lande der Eigentumsverwaltung entrichtet worden sind;
b) die Versendung dieser Ersatzteile an die benutzende Verwaltung weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zur Folge gehabt hat.
(2) Das dabei anzuwendende Verfahren wird durch die Zollbehörden des Landes der benutzenden Verwaltung nach Fühlungnahme mit dieser Verwaltung geregelt.