Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
KAPITEL III
Besondere Bestimmungen
Artikel 4
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, daß die Umschließungen wiederausgeführt werden.