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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung 1
Art. 4neu
in Kraft ab 06.01.1963 · idF BGBl. Nr. 1/1963 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.