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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät 1
Art. 4neu
in Kraft ab 29.06.1972 · idF BGBl. Nr. 371/1972 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn Waren vom gleichen wissenschaftlichen Wert wie die wissenschaftlichen Geräte oder Ersatzteile, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.