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Fassungsvergleich zu Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtliche Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall (Schweiz) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 06.04.1973 · idF BGBl. Nr. 180/1973 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Aus dem Gebiet einer Vertragspartei stammende Uhrgehäuse, die sich bei der Kontrolle durch die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei als deren gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend erweisen, werden an den Exporteur zurückgewiesen. Die zuständige Verwaltung der anderen Vertragspartei ist hievon zu verständigen.