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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens 1
Art. 4neu
in Kraft ab 07.12.1975 · idF BGBl. Nr. 591/1975 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL IV
Bei Fälligkeit gemäß Artikel II und III haben Zahlungen im Rahmen der Verzinsung und der Kapitalrückzahlung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Republik Österreich in frei konvertierbaren Währungen zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als in österreichischen Schilling, so führt die Oesterreichische Nationalbank die Umwechslung in österreichische Schilling zum jeweiligen auf dem Wiener Markt geltenden Wechselkurs (Ankaufkurs) durch.