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Fassungsvergleich zu Finanzhilfe (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzhilfe (Indonesien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 18.12.1974 · idF BGBl. Nr. 609/1975 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge für Anlagegüter werden innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen. Diese Zeiträume können einvernehmlich verlängert werden.