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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 06.05.1975 · idF BGBl. Nr. 222/1975 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben im Verfahren über Streitigkeiten der in Artikel 99 des Vermögensvertrages genannten Art den Artikel 110 dieses Vertrages nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls anzuwenden.