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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.1982 · idF BGBl. Nr. 376/1982 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
- den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen begehen;
- den verdächtigen Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung des anderen Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder von seinem Gebiet sind;
- bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden Staates verwendet werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.