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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Ersuchen Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung erfaßt auch die Vernehmung von einer Zuwiderhandlung verdächtigen Personen sowie von Zeugen und Sachverständigen.
(2) Ersuchen um Verhaftung von Personen, die Vornahme von Haus- und Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.