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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.
(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.