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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Persönliche Gebrauchsgegenstände werden zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, ohne daß die Vorlage eines Zollpapiers oder die Leistung einer Sicherheit verlangt wird. Jedoch können für Gegenstände, die hohen Eingangsabgaben unterliegen, ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Für Waren, die zu Sportzwecken eingeführt werden, können nach Möglichkeit ein Verzeichnis sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anstelle eines Zollpapiers und einer Sicherheitsleistung anerkannt werden.