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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Für die vorübergehende Verwendung von im Grenzverkehr eingeführten Waren wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der im Grenzverkehr eingeführten Waren von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.
(3) Die vorübergehende Verwendung kann auch lediglich auf Grund einer Eintragung in ein vom Zollamt geführtes Register gestattet werden.