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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch-chirurgische und Labormaterial so weit wie möglich eine Warenliste sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.
(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage einer Warenliste zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.