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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Für die vorübergehende Verwendung der in Artikel 3 Buchstabe b dieser Anlage genannten Zugtiere und der als Wanderherde oder zum Weiden auf Grundstücken in der Grenzzone eingeführten Tiere wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann die vorübergehende Verwendung der in Absatz 1 genannten Tiere von der Hinterlegung eines Verzeichnisses und einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung abhängig machen.