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Fassungsvergleich zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sechster Gedankenstrich und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde.
Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen.