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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.11.1921 · idF BGBl. Nr. 118/1922 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV.
Es wird ausdrücklich vereinbart, daß die Ausfolgung und die Entgegennahme der erwähnten Zivilstandesurkunden weder den Fragen über die Staatsangehörigkeit noch jenen vorgreifen werden, welche sich hinsichtlich der Gültigkeit der Ehen ergeben könnten.