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Fassungsvergleich zu Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Norwegen) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 06.12.1924 · idF BGBl. Nr. 52/1925 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV. Die Zivilstandesurkunden, deren Beschaffung von der einen oder der anderen Seite auf Anlangen von Privatpersonen angesprochen wird, die nicht ein Mittellosigkeitszeugnis beibringen, bleiben den in dem betreffenden Staate hiefür zu entrichtenden Gebühren unterworfen.