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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.11.1951 · idF BGBl. Nr. 27/1952 Art. 4↗RIS↗
IV.
Österreichische Staatsbürger, die sich in Belgien niederlassen oder sich dort mehr als zwei aufeinanderfolgende Monate aufhalten wollen, müssen vor ihrer Einreise in das Land bei den zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Behörden einen Sichtvermerk für vorläufigen Aufenthalt in Belgien beantragen und erhalten. Dieser Sichtvermerk wird gebührenfrei erteilt.