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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 21.07.1960 · idF BGBl. Nr. 189/1960 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die zuständigen Behörden eines jeden Vertragsstaates sind berechtigt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.