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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Argentinien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1960 · idF BGBl. Nr. 215/1960 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges befreit die argentinischen Staatsangehörigen nicht von der Verpflichtung, die österreichischen Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise und den Aufenthalt, einzuhalten.
Die zuständigen österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen oder die sich gegen die vorstehenden Bestimmungen vergehen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich oder den Aufenthalt auf demselben zu verweigern.