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Norm
Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
Fassungen
Art. 4 Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
BGBl
Art. 4 Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
Judikatur
Art. 4 Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
Art. 4 Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
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Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
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Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF
BGBl. Nr. 278/1965
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Artikel 3
gilt auch für Entscheidungen, durch welche die Änderung eines Namens oder von Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen wird.