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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 278/1965 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Artikel 3
gilt auch für Entscheidungen, durch welche die Änderung eines Namens oder von Vornamen für nichtig erklärt oder widerrufen wird.