Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Tunesien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1965 · idF BGBl. Nr. 254/1965 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.
Die Aussetzung ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.