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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkzwang - Abschaffung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkzwang - Abschaffung (Brasilien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 21.10.1967 · idF BGBl. Nr. 332/1967 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die zuständigen österreichischen und brasilianischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.