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Fassungsvergleich zu Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Paß- und Zollabfertigung - Durchführung (Ungarn) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 27.06.1971 · idF BGBl. Nr. 203/1971 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen jedes der beiden Vertragsstaaten sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts- und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden Züge von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates festzusetzen.