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Fassungsvergleich zu Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.06.1980 · idF BGBl. Nr. 308/1980 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Weicht die Schreibweise der Familiennamen oder Vornamen in mehreren vorgelegten Urkunden voneinander ab, so ist der Betroffene gemäß denjenigen Personenstandsurkunden oder anderen ihn ausweisenden Urkunden zu bezeichnen, die in dem Staat ausgestellt worden sind, dessen Staatsangehöriger er zur Zeit der Ausstellung der Personenstandsurkunde oder der anderen Urkunde gewesen ist.
Für die Anwendung dieser Bestimmung umfaßt der Begriff “Staatsangehöriger” die Personen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, sowie die Staatenlosen und Flüchtlinge, deren Personalstatut vom Recht des betreffenden Staates bestimmt wird.