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Fassungsvergleich zu Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 25.07.1982 · idF BGBl. Nr. 246/1982 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung Österreichs oder Vertreter Österreichs bei einer internationalen Organisation in Thailand sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Thailand einreisen und sich für einen 90 Tage nicht übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten. Die Aufenthaltsdauer wird auf Antrag der österreichischen Botschaft in Bangkok bis zum Ende ihrer Dienstverwendung verlängert werden.