Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 4neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Alle Eintragungen in die Formblätter sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung in das Personenstandsbuch, auf die sie sich beziehen, verwendet worden ist.