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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Personenverkehr (Monaco) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.09.1983 · idF BGBl. Nr. 404/1983 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die österreichischen Staatsbürger und monegassischen Staatsangehörigen, die sich im Fürstentum Monaco bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.