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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1985 · idF BGBl. Nr. 471/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Zone für den Güterverkehr umfaßt
1. die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Räume und Anlagen, und zwar:
a) die im Artikel 3 Punkt 1 angeführten Räume und Anlagen;
b) den Bereich der Gleise 9, 10, 11 und 12, die üblicherweise für den Eingangsgüterverkehr nach Italien benützt werden, und die Gleise 3 und 4, die üblicherweise für den Ausgangsgüterverkehr aus Italien benützt werden, sowie alle Verbindungswege;
c) die Verladerampe und einen Magazinraum, die auf dem an das Stumpfgleis, Kopfsignal Nr. 52, angrenzenden Gelände liegen, sowie alle Verbindungswege;
d) die für die Aufbewahrung von Sammelgütern bestimmten Magazinräume, die sich in dem auf dem Bahnsteig zwischen den Gleisen 6 und 7 gelegenen Amtsgebäude befinden, sowie alle Verbindungswege;
2. die von den österreichischen Bediensteten allein benützten, im Artikel 3 Punkt 2 angeführten Räume sowie das Stumpfgleis Nr. 6 B von der Weiche 10 bis zum Prellbock.