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Fassungsvergleich zu Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1987 · idF BGBl. Nr. 494/1987 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
Grunderwerb
Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau und den Betrieb des Grenztunnels dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke und Dienstbarkeiten rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.