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Fassungsvergleich zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen oder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten
(1) Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates die hierfür erforderliche Erlaubnis durch Eintragung der für den Grenzübertritt zugelassenen Stellen und Zeiten in die Grenzkarte erteilen, soweit öffentliche Belange oder Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. Die Erlaubnis kann unabhängig von der Gültigkeitsdauer der Grenzkarte jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige Behörde des anderen Staates.