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Fassungsvergleich zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe des anderen Vertragsstaates dürfen beim Durchgang (Benützung der in Artikel 2 und 3 genannten Strecken) Personen, die auf dem eigenen Hoheitsgebiet angehalten, festgehalten oder sonst in Gewahrsam genommen wurden, und Gegenstände oder Beweismittel, die auf eigenem Hoheitsgebiet sichergestellt wurden, mitführen, aber keine weiteren Amtshandlungen durchführen, solange sie sich auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaates befinden.