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Fassungsvergleich zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Amts- und Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist oder wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
(2) Über die Ablehnung unterrichtet die ersuchte Stelle unverzüglich die ersuchende Stelle unter Angabe der Gründe.