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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1990 · idF BGBl. Nr. 406/1990 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Wird ein Fahrzeug, das bereits von einem Vertragsstaat zum Verkehr zugelassen ist, vom anderen Vertragsstaat zugelassen, so gilt das Fahrzeug hinsichtlich seiner früheren Zulassung als abgemeldet. Die Behörde des anderen Vertragsstaates verfährt nach Art. 3 Abs. 2 und 3 und teilt dem Vertragsstaat, der das Fahrzeug früher zugelassen hat, den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers sowie das von ihr zugewiesene Kennzeichen mit; in gleicher Weise wird verfahren, wenn die Zulassung im Zeitpunkt der Antragstellung um Zulassung im Vertragsstaat, in dessen Staatsgebiet das Kraftfahrzeug verbracht wurde, nicht mehr aufrecht ist.