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Fassungsvergleich zu Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1992 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.