Änderungen zwischen den Fassungen
Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Urkunden sind vom Standesbeamten an die zuständige konsularische Vertretung des anderen Vertragsstaates mindestens einmal im Monat zu übermitteln.