Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Die Rechtsvorschriften des einen Staates für die Einreise, die Durchreise und den Aufenthalt von Angehörigen des jeweils anderen Staates, die keine gültigen Diplomaten- oder Dienstpässe besitzen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.