Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 4↗RIS↗
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3) Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr