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Norm
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
Fassungen
Art. 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
BGBl
Art. 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
Judikatur
Art. 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
Art. 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
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Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
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Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF
BGBl. III Nr. 90/1997
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Ministerium der Justiz.