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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Italien 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Für die Italienische Republik ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Ministerium der Justiz.