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Norm
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien
Fassungen
Art. 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien
BGBl
Art. 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien
Judikatur
Art. 4 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Spanien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF
BGBl. III Nr. 90/1997
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Für das Königreich Spanien ist das zuständige Ministerium nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990: Das Justizministerium.