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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Griechenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Griechenland 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
In den Beziehungen zu den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 wird die Griechische Republik die von ihr zu den Artikeln 7, 18 und 19 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 angemeldeten Vorbehalte nicht anwenden.