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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Deutschland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 19/1998 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung.