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Fassungsvergleich zu Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 58/1998 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Im Rahmen der Dienstverrichtungen nach Artikel 1 und bei der Durchbeförderung von Häftlingen nach Artikel 2 Absatz 1 ist den Exekutivorganen das Mitführen von sichergestellten Gegenständen gestattet. Von einem förmlichen Zollverfahren wird abgesehen. Die Durchbeförderung sichergestellter Gegenstände ist von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze befreit.