Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nach den Ermittlungen der anderen Vertragspartei nach der Übernahme nicht die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei erfüllen.