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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 160/1998 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die ersuchende Vertragspartei übernimmt auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, die nach den Ermittlungen der anderen Vertragspartei nach der Übernahme nicht die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Bedingungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei erfüllen.