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Fassungsvergleich zu Handels- und Verkehrsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Verkehrsbeziehungen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 22.04.1920 · idF BGBl. Nr. 136/1921 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzgebieten sind unter den vertragschließenden Teilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage verzeichnet finden.