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Fassungsvergleich zu Handelsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsübereinkommen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sowie die Handels- und Industriegesellschaften werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine andern oder höheren Abgaben, Steuern oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den eigenen Angehörigen eingehoben werden.