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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 07.04.1925 · idF BGBl. Nr. 122/1925 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Die deutsche Regierung erklärt sich bereit, nach endgültiger Feststellung der landwirtschaftlichen Zölle im deutschen autonomen Zolltarif mit der Österreichischen Regierung baldigst in Verhandlungen über die zu diesen Zöllen von der Österreichischen Regierung vorgebrachten und derzeit zurückgestellten Wünsche einzutreten. Beide Regierungen behalten sich vor, bei dieser Gelegenheit auch auf andere Wünsche zurückzukommen.