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Fassungsvergleich zu Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 27.08.1937 · idF BGBl. Nr. 314/1937 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4.
Unter österreichischen, beziehungsweise deutschen Waren sind solche Waren zu verstehen, die entweder in dem betreffenden Lande erzeugt worden sind oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Verarbeitung unterzogen worden sind.