Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR 1
Art. 4neu
in Kraft ab 17.02.1956 · idF BGBl. Nr. 193/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet des einen der Vertragschließenden Teile stammen, werden nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles keinerlei anderen oder höheren inländischen Steuern oder Gebühren unterworfen werden als jenen, die von gleichartigen Boden- und Industrieerzeugnissen, die aus dem Gebiete eines beliebigen dritten Staates stammen, eingehoben werden oder in Zukunft eingehoben werden könnten.
Schlagworte
Bodenerzeugnis, Handelsvertrag