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Fassungsvergleich zu Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea 1
Art. 4neu
in Kraft ab 31.10.1971 · idF BGBl. Nr. 398/1971 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
1. Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden Teile gebildete Gemischte Kommission wird die Durchführung des vorliegenden Abkommens überwachen. Diese Kommission wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen sowie zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten im gegenseitigen Handels- und Zahlungsverkehr zu erstatten.
Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb einer Frist von 90 Tagen zusammentreten.
2. Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in Österreich und in der Republik Korea stattfinden.